Glossar

Fiktive Abrechnung

Auszahlung der kalkulierten Reparaturkosten, ohne dass repariert wird.

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten kalkulierten Betrag auszahlen, statt reparieren zu lassen. § 249 BGB gibt Ihnen dieses Wahlrecht – das Geld dürfen Sie frei verwenden.

Die Feinheiten: Ohne Reparaturrechnung entfällt die Mehrwertsteuer, die Ausfallzeit wird genauer geprüft, und die Versicherung darf auf zumutbar günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen. UPE-Aufschläge und Wertminderung bleiben nach BGH-Rechtsprechung erstattungsfähig.

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