Bundesgerichtshof (BGH) · VI ZR 65/18 · 25. September 2018

UPE-Aufschläge: Der BGH stärkt Geschädigte

Der Kernpunkt

Auch ohne Reparatur: Aufschläge auf Ersatzteil-Listenpreise (UPE) sind erstattungsfähig, wenn sie regional üblich sind.

Worum ging es?

Bei der fiktiven Abrechnung – der Auszahlung ohne durchgeführte Reparatur – stritten Versicherer regelmäßig über die sogenannten UPE-Aufschläge: die Aufschläge, die Werkstätten auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller für Ersatzteile erheben. Die Versicherung wollte nur die Netto-Listenpreise erstatten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied: Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen – einschließlich der regional üblichen UPE-Aufschläge, die ein Sachverständiger in seinem Gutachten berücksichtigt hat.

Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die Versicherung eine für den Geschädigten zumutbare, nachweislich günstigere Reparaturmöglichkeit benennt – die bloße Behauptung genügt nicht.

Was bedeutet das für Sie?

Praktisch heißt das: Werden in Ihrem Gutachten UPE-Aufschläge kalkuliert, kann die Versicherung sie nicht einfach streichen. Die regional üblichen Aufschläge sind Teil des erstattungsfähigen Schadens – auch bei Auszahlung ohne Reparatur.

Genau deshalb ist es so wichtig, dass Ihr Gutachten von einem Sachverständigen stammt, der die regionalen Marktverhältnisse kennt und die Aufschläge begründet – genau so arbeiten wir.

Hinweis: Diese Seite stellt die Entscheidung vereinfacht dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Das vollständige Urteil finden Sie über das Aktenzeichen VI ZR 65/18 in den offiziellen Veröffentlichungen des Bundesgerichtshofs. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehlen wir bei Bedarf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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