Bundesgerichtshof (BGH) · VI ZR 65/18 · 25. September 2018
UPE-Aufschläge: Der BGH stärkt Geschädigte
Der Kernpunkt
Auch ohne Reparatur: Aufschläge auf Ersatzteil-Listenpreise (UPE) sind erstattungsfähig, wenn sie regional üblich sind.
Worum ging es?
Bei der fiktiven Abrechnung – der Auszahlung ohne durchgeführte Reparatur – stritten Versicherer regelmäßig über die sogenannten UPE-Aufschläge: die Aufschläge, die Werkstätten auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller für Ersatzteile erheben. Die Versicherung wollte nur die Netto-Listenpreise erstatten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied: Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen – einschließlich der regional üblichen UPE-Aufschläge, die ein Sachverständiger in seinem Gutachten berücksichtigt hat.
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die Versicherung eine für den Geschädigten zumutbare, nachweislich günstigere Reparaturmöglichkeit benennt – die bloße Behauptung genügt nicht.
Was bedeutet das für Sie?
Praktisch heißt das: Werden in Ihrem Gutachten UPE-Aufschläge kalkuliert, kann die Versicherung sie nicht einfach streichen. Die regional üblichen Aufschläge sind Teil des erstattungsfähigen Schadens – auch bei Auszahlung ohne Reparatur.
Genau deshalb ist es so wichtig, dass Ihr Gutachten von einem Sachverständigen stammt, der die regionalen Marktverhältnisse kennt und die Aufschläge begründet – genau so arbeiten wir.
Hinweis: Diese Seite stellt die Entscheidung vereinfacht dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Das vollständige Urteil finden Sie über das Aktenzeichen VI ZR 65/18 in den offiziellen Veröffentlichungen des Bundesgerichtshofs. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehlen wir bei Bedarf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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